§ 3 SVwGÄndG 8

(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 651 der Reichsversicherungsordnung zum Vermögen der Holz-Berufsgenossenschaft, so stellt sie den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. Der Antrag ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes und von dem Geschäftsführer der Holz-Berufsgenossenschaft zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Holz-Berufsgenossenschaft gehört.

(2) Absatz 1 gilt für andere im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.