§ 4 SVwGÄndG 8
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung des § 651 der Reichsversicherungsordnung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern und Auslagen; dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, nicht aber für die Kosten eines Rechtsstreites.
(2) Die Gebühren-, Steuer- und Auslagenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Holz-Berufsgenossenschaft bestätigt, daß die Maßnahme der Durchführung des § 651 der Reichsversicherungsordnung dient.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.