§ 1 SVwGÄndG 8
Soweit die Beamten eines landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Körperschaftsbeamte sind, verbleibt es vorbehaltlich einer landesgesetzlichen Regelung hierbei.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.