Eingangsformel MTAPrV

Auf Grund des § 69 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.