§ 58 MTAPrV — Ausstellung der Erlaubnisurkunde
(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde aus.
(2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.