§ 14 MTAPrV — Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung

Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils, für den mündlichen Teil und für jeden Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung jeweils

1.

die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie

2.

deren Ersatzmitglieder.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.