§ 42 MTAPrV — Bestehen des mündlichen Teils

Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in der mündlichen Prüfung erbrachte Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewerten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.