§ 28 MntZollDVDV — Leistungstests während des Abschlusslehrgangs

(1) Im Abschlusslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben

1.

im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,

2.

in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam,

3.

in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und

4.

in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.