§ 28 MntZollDVDV — Leistungstests während des Abschlusslehrgangs
(1) Im Abschlusslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
1.
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
2.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam,
3.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und
4.
in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.