§ 19 MntZollDVDV — Lehrplan und Ausbildungsrahmenplan

(1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt die Generalzolldirektion einen Lehrplan, in dem der Ausbildungsverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer und Aufteilung der einzelnen Abschnitte und der entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.

(2) Für die berufspraktische Ausbildung erstellt die Generalzolldirektion einen Ausbildungsrahmenplan, in dem der Ausbildungsverlauf im Einzelnen einschließlich der Dauer und Aufteilung der einzelnen Abschnitte und der entsprechenden Zeitrichtwerte geregelt ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.