§ 24 MntZollDVDV — Prüfende
(1) Die Leistungstests werden von Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Angehörigen der Generalzolldirektion bewertet.
(2) Die Prüfenden sind in ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.