§ 27 MntZollDVDV — Leistungstests während des Einführungslehrgangs

(1) Im Einführungslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben

1.

im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,

2.

im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,

3.

im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und

4.

in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.Die Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.