Anlage 2 TPDesign/TSysPlAusbV — (zu § 4 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1233 - 1243)

– Zeitliche Gliederung –

Abschnitt 1

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen

in Monaten

1234

1Berufsbildung,

Arbeits- und Tarifrecht

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend

der gesamten

Ausbildung

zu vermitteln

2Aufbau und

Organisation des

Ausbildungsbetriebes

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und

Gesundheitsschutz

bei der Arbeit

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt 2

1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:

Zeitrahmen 1: Einfache Bauteile und Baugruppen darstellen

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen

in Monaten

1234

1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1)

a)

Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen

b)

geometrische Beziehungen unterscheiden

c)

Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen

d)

Regeln der Maßeintragung anwenden

e)

Werkstücke räumlich darstellen

f)

Freihandskizzen anfertigen und bemaßen4 bis 6

2Rechnergestützt

Konstruieren

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 2)

a)

Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen

b)

Strukturierungsmethoden anwenden

e)

Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden

3Unterscheiden

von Werkstoffen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3)

a)

Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen

4Ausführen

von Berechnungen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 5)

a)

Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen

5Anwenden von

Informations- und

Kommunikationstechniken

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 5)

a)

betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden

b)

Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen

c)

Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen

d)

Daten pflegen und sichern

e)

Vorschriften zur Datensicherheit beachten

6Arbeitsplanung

und -organisation

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 6)

a)

Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

b)

auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen

7Kundenorientierung

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 8)

c)

mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

d)

kulturelle Identitäten berücksichtigen

Zeitrahmen 2: Technische Dokumente erstellen

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen

in Monaten

1234

1Erstellen und Anwenden technischer Dokumente

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1)

g)

technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen

h)

technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen

i)

Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden

2Rechnergestützt

Konstruieren

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 2)

c)

Zeichnungen ableiten oder erstellen

d)

Symbole auswählen und verwenden4 bis 6

3Unterscheiden von Werkstoffen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3)

b)

Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden

c)

Werkstoffnormung berücksichtigen

4Beurteilen von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 1)

d)

Werkstoffnormung anwenden

e)

Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben

5Entwerfen,

Ausarbeiten und

Berechnen von

Bauteilen und

Baugruppen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B

Nummer 2.3)

c)

Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen

d)

Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen

f)

Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen

i)

Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen

m)

Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern

6Anwenden von

Informations- und

Kommunikationstechniken

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 5)

b)

Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen

c)

Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen

d)

Daten pflegen und sichern

e)

Vorschriften zur Datensicherheit beachten

7Arbeitsplanung

und -organisation

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 6)

c)

Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen

d)

rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten

g)

Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren

Zeitrahmen 3: Bauteile werkstoff-, fertigungs- und montagegerecht gestalten und erstellen

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen

in Monaten

1234

1Unterscheiden von Fertigungsverfahren

und Montagetechniken

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 4)

a)

branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden

b)

Montagetechniken unterscheiden

2Ausführen von Berechnungen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 5)

b)

Längen- und Volumenausdehnung berechnen

3Beurteilen von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 1)

a)

Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen

b)

Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen

c)

Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen3 bis 5

4Produktentstehungsprozess

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B

Nummer 2.1)

a)

den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen

b)

Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen

f)

mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen

g)

in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten

5Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B

Nummer 2.2)

b)

Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen

c)

Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden

6Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B

Nummer 2.3)

a)

funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen

e)

Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen

7Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 3)

a)

Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

b)

Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

8Arbeitsplanung

und -organisation

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 6)

e)

Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen

9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 7)

b)

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

c)

Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren

Zeitrahmen 4: Konstruktionsprozess umsetzen

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen

in Monaten

1234

1Produktentstehungsprozess

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 2.1)

b)

Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen

c)

Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden

d)

Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden

e)

analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwenden

f)

mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen

g)

in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten3 bis 5

2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B

Nummer 2.2)

b)

Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen

e)

Lösungen visualisieren und präsentieren

3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 2.3)

n)

unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden

4Arbeitsplanung und

-organisation

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 6)

e)

Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

h)

Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

5Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 7)

d)

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

6Kundenorientierung

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 8)

a)

kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

Abschnitt 3

4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

Zeitrahmen 5: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen

in Monaten

1234

1Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 2.2)

a)

Konstruktionsarten unterscheiden

b)

Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen

c)

Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden

d)

Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen

e)

Lösungen visualisieren und präsentieren

11 bis 13

2Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 2.3)

a)

funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen

b)

Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachten

g)

Detailkonstruktionen anfertigen

h)

konstruktive Änderungen vornehmen

j)

Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen

k)

Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen

l)

Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen

3Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 3)

a)

Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

b)

Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

4Ausführen von Simulationen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 4)

a)

virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen

b)

branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden

5Gestalten und Entwerfen von Objekten

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt C Nummer 1)

c)

Grundlagen der Gestaltung anwenden

d)

Entwurfsskizzen erstellen

6Konstruieren mit Freiformflächen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt C Nummer 2)

a)

Kurvenarten unterscheiden

b)

Raumkurven erzeugen

c)

Kurven glätten

d)

Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen

e)

Freiformflächen erzeugen und beurteilen

7Konstruieren

von Objekten

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt C Nummer 3)

d)

Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren

e)

Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruieren

g)

Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruieren

8Anwenden von

Informations- und

Kommunikationstechniken

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 5)

c)

Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen

d)

Daten pflegen und sichern

9Arbeitsplanung

und -organisation

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 6)

c)

Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen

e)

Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

g)

Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren

10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 7)

a)

Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten

c)

Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren

11Kundenorientierung

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 8)

a)

kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

Zeitrahmen 6: Produkte entwerfen, gestalten und konstruieren

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen

in Monaten

1234

1Gestalten und Entwerfen von Objekten

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt C Nummer 1)

a)

Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführen

b)

Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden

e)

Objekte funktionsgerecht gestalten

f)

Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalten

g)

Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten

2Konstruieren von Freiformflächen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt C Nummer 2)

f)

Flächenübergänge erzeugen und beurteilen

g)

Flächenverbände erzeugen und beurteilen

h)

Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen

3Konstruieren

von Objekten

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt C Nummer 3)

a)

Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzen

b)

Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren

c)

Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren

f)

Objekte ergonomisch konstruieren

h)

Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren11 bis 13

4Simulation und Präsentation

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt C Nummer 4)

a)

Simulationen erstellen, nutzen und auswerten

b)

Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfen

c)

Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren

d)

Visualisierungstechniken anwenden

5Arbeitsplanung

und -organisation

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 6)

h)

Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

6Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 7)

c)

Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren

d)

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

7Kundenorientierung

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 8)

b)

Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten

c)

mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

d)

kulturelle Identitäten berücksichtigen

Abschnitt 4

4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

Zeitrahmen 7: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen

in Monaten

1234

1Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 1)

a)

Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen

b)

Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen

2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 2.2)

a)

Konstruktionsarten unterscheiden

b)

Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen

c)

Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden

d)

Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen

e)

Lösungen visualisieren und präsentieren

3Entwerfen,

Ausarbeiten und

Berechnen von

Bauteilen und

Baugruppen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B

Nummer 2.3)

a)

funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen

b)

Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachten

g)

Detailkonstruktionen anfertigen

h)

konstruktive Änderungen vornehmen

j)

Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen

k)

Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen

l)

Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen

11 bis 13

4Auswählen von

Fertigungs- und

Fügeverfahren sowie Montagetechniken

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 3)

a)

Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

b)

Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

5Ausführen

von Simulationen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 4)

a)

virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen

b)

branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden

6Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt D Nummer 1)

a)

Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen

b)

Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen

7Steuerungs-

und Elektrotechnik

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt D Nummer 5)

a)

Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden

b)

Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilen

c)

grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnen

d)

Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnen

e)

Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten

f)

Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden

8Arbeitsplanung

und -organisation

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 6)

e)

Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen

f)

Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

g)

Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren

h)

Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren

9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 7)

b)

qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen

c)

Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren

d)

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

10Kundenorientierung

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 8)

c)

mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

Zeitrahmen 8: Technische Erzeugnisse konzipieren, entwerfen und ausarbeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)Zeitrahmen

in Monaten

1234

1Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 2.3)

c)

Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen

d)

Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen

i)

Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen

j)

Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen

k)

Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen

l)

Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen

11 bis 13

2Ausführen von Simulationen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 4)

a)

virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen

b)

branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden

3Erstellen von Konstruktionen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt D Nummer 2)

a)

Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählen

b)

Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickeln

c)

Gusskonstruktionen erstellen

d)

Schweißkonstruktionen erstellen

4Fertigungstechnik

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt D Nummer 3)

a)

Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen

b)

Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen

c)

Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen

d)

fertigungstechnische Berechnungen durchführen

5Füge- und Montagetechnik

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt D Nummer 4)

a)

Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen

b)

Toleranzen und Passungen berechnen

c)

Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden

6Arbeitsplanung

und -organisation

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 6)

c)

Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen

d)

rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten

7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 7)

a)

Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten

8Kundenorientierung

(§ 4 Absatz 2

Abschnitt E Nummer 8)

b)

Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten

c)

mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.