Anlage 1 TPDesign/TSysPlAusbV — (zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1227 - 1232)
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des
AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Erstellen und Anwenden
technischer Dokumente
Abschnitt A Nummer 1)
a)
Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen
b)
geometrische Beziehungen unterscheiden
c)
Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen
d)
Regeln der Maßeintragung anwenden
e)
Werkstücke räumlich darstellen
f)
Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
g)
technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen
h)
technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen
i)
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
2Rechnergestützt Konstruieren
Abschnitt A Nummer 2)
a)
Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
b)
Strukturierungsmethoden anwenden
c)
Zeichnungen ableiten oder erstellen
d)
Symbole auswählen und verwenden
e)
Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden
3Unterscheiden von Werkstoffen
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
b)
Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
c)
Werkstoffnormung berücksichtigen
4Unterscheiden von
Fertigungsverfahren und
Montagetechniken
Abschnitt A Nummer 4)
a)
branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
b)
Montagetechniken unterscheiden
5Ausführen von Berechnungen
Abschnitt A Nummer 5)
a)
Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen
b)
Längen- und Volumenausdehnung berechnen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des
AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen
Abschnitt B Nummer 1)
a)
Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
b)
Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
c)
Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen
d)
Werkstoffnormung anwenden
e)
Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben
2Produktentwicklung
Abschnitt B Nummer 2)
2.1Produktentstehungsprozess
Abschnitt B Nummer 2.1)
a)
den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen
b)
Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen
c)
Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden
d)
Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden
e)
analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwenden
f)
mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen
g)
in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten
2.2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen
Abschnitt B Nummer 2.2)
a)
Konstruktionsarten unterscheiden
b)
Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen
c)
Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
d)
Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen
e)
Lösungen visualisieren und präsentieren
2.3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen
Abschnitt B Nummer 2.3)
a)
funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
b)
Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachten
c)
Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen
d)
Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
e)
Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen
f)
Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen
g)
Detailkonstruktionen anfertigen
h)
konstruktive Änderungen vornehmen
i)
Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
j)
Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen
k)
Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen
l)
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
m)
Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern
n)
unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden
3Auswählen von Fertigungs-
und Fügeverfahren sowie Montagetechniken
Abschnitt B Nummer 3)
a)
Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
b)
Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
4Ausführen von Simulationen
Abschnitt B Nummer 4)
a)
virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen
b)
branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
Lfd. Nr.Teil des
AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Gestalten und
Entwerfen von Objekten
Abschnitt C Nummer 1)
a)
Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführen
b)
Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden
c)
Grundlagen der Gestaltung anwenden
d)
Entwurfsskizzen erstellen
e)
Objekte funktionsgerecht gestalten
f)
Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalten
g)
Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten
2Konstruieren mit Freiformflächen
Abschnitt C Nummer 2)
a)
Kurvenarten unterscheiden
b)
Raumkurven erzeugen
c)
Kurven glätten
d)
Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen
e)
Freiformflächen erzeugen und beurteilen
f)
Flächenübergänge erzeugen und beurteilen
g)
Flächenverbände erzeugen und beurteilen
h)
Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen
3Konstruieren von Objekten
Abschnitt C Nummer 3)
a)
Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzen
b)
Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren
c)
Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren
d)
Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren
e)
Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruieren
f)
Objekte ergonomisch konstruieren
g)
Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruieren
h)
Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren
4Simulation und Präsentation
Abschnitt C Nummer 4)
a)
Simulationen erstellen, nutzen und auswerten
b)
Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfen
c)
Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren
d)
Visualisierungstechniken anwenden
Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
Lfd. Nr.Teil des
AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften
Abschnitt D Nummer 1)
a)
Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen
b)
Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen
2Erstellen von Konstruktionen
Abschnitt D Nummer 2)
a)
Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählen
b)
Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickeln
c)
Gusskonstruktionen erstellen
d)
Schweißkonstruktionen erstellen
3Fertigungstechnik
Abschnitt D Nummer 3)
a)
Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
b)
Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
c)
Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
d)
fertigungstechnische Berechnungen durchführen
4Füge- und Montagetechnik
Abschnitt D Nummer 4)
a)
Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
b)
Toleranzen und Passungen berechnen
c)
Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden
5Steuerungs- und Elektrotechnik
Abschnitt D Nummer 5)
a)
Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden
b)
Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilen
c)
grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnen
d)
Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnen
e)
Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten
f)
Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden
Abschnitt E: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des
AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
Abschnitt E Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
Abschnitt E Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Abschnitt E Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
Abschnitt E Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Anwenden von Informations-
und Kommunikationstechniken
Abschnitt E Nummer 5)
a)
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
b)
Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
c)
Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
d)
Daten pflegen und sichern
e)
Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6Arbeitsplanung und -organisation
Abschnitt E Nummer 6)
a)
Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen
c)
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
d)
rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
e)
Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
g)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
h)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
7Durchführen von
qualitätssichernden Maßnahmen
Abschnitt E Nummer 7)
a)
Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
c)
Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
8Kundenorientierung
Abschnitt E Nummer 8)
a)
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
b)
Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
c)
mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d)
kulturelle Identitäten berücksichtigen
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.