Anlage 2 MPVerfV — (zu § 22 Absatz 3)Zeugnisinhalte

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 50)

Teil A – Allgemeine Angaben:

1.

Bezeichnung der ausstellenden Behörde

2.

Name und Geburtsdatum des Prüflings

3.

Datum des Bestehens der Meisterprüfung

4.

Bezeichnung der bestandenen Meisterprüfung/Benennung des Meistertitels und der entsprechenden Abschlussbezeichnung Bachelor Professional

5.

Bezeichnung und Fundstelle

a)

der Meisterprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen und

b)

der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen

6.

Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift oder Namenswiedergabe des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses

Teil B – Prüfungsergebnisse:

1.

Prüfungsteil I

Benennung und Bewertung mit Note

2.

Prüfungsteil II

Benennung und Bewertung mit Note

3.

Prüfungsteil III

Benennung und Bewertung mit Note

4.

Prüfungsteil IV

Benennung und Bewertung mit Note

5.

Befreiungen nach § 13

6.

etwaige sonstige zu erbringende Nachweise

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.