§ 14 MPVerfV — Einladung zur Prüfung
Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1.
Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission,
2.
Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,
3.
notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,
4.
Hinweis auf § 7.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.