§ 14 MPVerfV — Einladung zur Prüfung

Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission,

2.

Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,

3.

notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,

4.

Hinweis auf § 7.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.