§ 52 MilchQuotV — Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen
Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 bis 29 Absatz 1 entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.