§ 47 MilchQuotV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2 eine Tätigkeit aufnimmt,

2.

entgegen § 37 Absatz 2 Milch anliefert,

3.

entgegen § 38 Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4.

entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 eine Vorauszahlung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Mindesthöhe erhebt,

5.

entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Unterlage nicht oder nicht ordnungsgemäß übergibt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.