§ 37 MilchQuotV — Zulassung der Käufer

(1) Jeder Käufer hat die in der EU-Milchquotenregelung vorgesehene Zulassung zu beantragen. Er darf seine Tätigkeit als Käufer erst nach der Zulassung aufnehmen. Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die nach der EU-Milchquotenregelung für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung durch Bescheid.

(2) Milcherzeuger dürfen Milch nur an Käufer liefern, die zugelassen sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.