§ 43 MilchQuotV — Äquivalenzmengen für Käse

(1) Im Falle von Direktverkäufen werden die Äquivalenzmengen je Kilogramm Käse wie folgt festgesetzt:

Hartkäse12,20 kg

Schnittkäsebis 40 % Fett i. Tr.12,30 kg

Schnittkäseab 45 % Fett i. Tr.10,60 kg

Halbfester Schnittkäsebis 45 % Fett i. Tr.8,90 kg

Halbfester Schnittkäseab 50 % Fett i. Tr.8,40 kg

Weichkäsebis 45 % Fett i. Tr.8,80 kg

Weichkäseab 50 % Fett i. Tr.7,70 kg

Frischkäsebis 10 % Fett i. Tr.5,60 kg

Frischkäseab 20 % Fett i. Tr.4,40 kg.

(2) Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstellung zusätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquivalenzmengenberechnung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.