Art 2 GrÄndStVtr MV/ND

(1) Das Land Niedersachsen verpflichtet sich, in Arbeitsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern einzutreten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages im Umgliederungsgebiet im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestehen. Für die Übernahme der Bediensteten aus dem öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Höchstgrenzen:

- 41 Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulen,

- 6 Bedienstete der Wasserwirtschaftsverwaltung,

- 2 Bedienstete der Naturschutzverwaltung,

- 15 Bedienstete der Straßenbauverwaltung,

- 39 Bedienstete der Forstverwaltung.

(2) Die Landkreise Hagenow und Lüneburg sind aufgefordert, eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 über den Eintritt in bestehende Arbeitsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises Hagenow zu schließen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.