Art 10 GrÄndStVtr MV/ND
Auf die durch die Umgliederung betroffenen Zweigstellen kommunaler Sparkassen finden die §§ 36 bis 41 des Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 20. August 1990 (Nieders. GVBl. S. 421) mit der Maßgabe Anwendung, daß über die vorbehaltenen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen und sonstigen Maßnahmen die obersten Sparkassenaufsichtsbehörden der Länder einvernehmlich entscheiden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.