§ 4 GAPStatV — Übermittlungspflicht der Postbeamtenkrankenkasse
Die Postbeamtenkrankenkasse übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Gesundheitsausgaben aufgeteilt in Grund- und Zusatzversicherungen, jeweils gegliedert nach Ausgaben für ärztliche Leistungen, zahnärztliche Leistungen, Arzneimittel, Krankenhausleistungen und sonstige Leistungen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.