§ 4 GAPStatV — Übermittlungspflicht der Postbeamtenkrankenkasse

Die Postbeamtenkrankenkasse übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Gesundheitsausgaben aufgeteilt in Grund- und Zusatzversicherungen, jeweils gegliedert nach Ausgaben für ärztliche Leistungen, zahnärztliche Leistungen, Arzneimittel, Krankenhausleistungen und sonstige Leistungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.