§ 16 GAPStatV — Keine Beschaffungspflicht
Die in dieser Verordnung geregelten Übermittlungspflichten umfassen nicht die Pflicht für die jeweilige Einrichtung, sich die zu übermittelnden Daten zu beschaffen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.