§ 17 GAPStatV — Auskunftspflicht

Für die Statistik zum Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst sind die Leitungen der jeweils personalaktenführenden Stellen der in § 15 genannten Institutionen auskunftspflichtig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.