§ 17 GAPStatV — Auskunftspflicht
Für die Statistik zum Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst sind die Leitungen der jeweils personalaktenführenden Stellen der in § 15 genannten Institutionen auskunftspflichtig.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.