§ 13 GAPStatV — Übermittlungspflicht der Bundeszahnärztekammer
Die Bundeszahnärztekammer übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Mitglieder der Zahnärztekammern, gegliedert nach Alter, Geschlecht, Tätigkeitsbereich und Kammerbezirk.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.