§ 67 FahrlG — Löschung der Daten

Die auf Grund des § 59 gespeicherten Daten sind

1.

zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 8,

2.

fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 7,

3.

fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 11 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 und 6,

4.

sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenenzu löschen. Für die Löschung der nach § 62 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.