§ 48 FahrlG — Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5

Zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen ist ein Träger berechtigt, der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 47 zu gewährleisten. Für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde geeigneter Personen oder Stellen bedienen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.