§ 64 FahrlG — Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten

1.

zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie

2.

zu statistischen Zwecken § 38ades Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.