§ 57 FahrlG — Registerführung und Registerbehörden

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt

1.

im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis auch Fahrlehrer oder Fahrlehreranwärter ist,

2.

im Fahreignungsregister die in § 59 Absatz 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.