Anlage 3 BinSchStrO — Bezeichnung der Fahrzeuge

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

I. Allgemeines

1.

Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

2.

Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.

3.

Zeichenerklärung:

Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.

NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

1

§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen

Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind

2

§ 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb

Nummer 1: Länge bis 110,00 m

3

§ 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb

Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m

4

§ 3.09Schleppverband

Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt

5/4

§ 3.09Schleppverband

Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren

6

§ 3.09Schleppen

Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug

7

§ 3.09Schleppen

Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m

8

§ 3.09Schleppen

Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen

9

§ 3.09Schleppen

Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes

10

§ 3.09Schleppen

Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes

11

§ 3.10Schubverband

Nummer 1: Schubverband

12

§ 3.10Schubverband

Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge

13

§ 3.10Schubverband

Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge

14

§ 3.10Schubverband

Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband

15

§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge

Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

16

§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge

Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb

17

§ 3.12Fahrzeug unter Segel

18

§ 3.13Kleinfahrzeug

Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb

19

§ 3.13Kleinfahrzeug

Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne

20

§ 3.13Kleinfahrzeug

Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht

21

§ 3.13Kleinfahrzeug

Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt

22

§ 3.13Kleinfahrzeug

Nummer 4: Unter Segel fahrend

23

§ 3.13Kleinfahrzeug

Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp

24

§ 3.13Kleinfahrzeug

Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend

25

§ 3.13Kleinfahrzeug

Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend

26

§ 3.13Kleinfahrzeug

Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend

27a

27b

§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN

28a

28b

§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN

29a

29b

§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN

30

§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nummer 4: Schubverband

31

§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge

32

§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen

33

§ 3.15Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter

20,00 m liegt

34

§ 3.16Fähre

Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre

35

§ 3.16Fähre

Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil

36

§ 3.16Fähre

Nummer 3: Frei fahrende Fähre

37

§ 3.17Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt

38

§ 3.18Manövrierunfähiges Fahrzeug

39

§ 3.19Schwimmkörper und schwimmende Anlage

40

§ 3.20Fahrzeug beim Stillliegen

Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit

41

§ 3.20Fahrzeug beim Stillliegen

Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots

42

§ 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

43

§ 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband

44

§ 3.21Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge

45

§ 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt

Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre

46

§ 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt

Nummer 2: Frei fahrende Fähre

47

§ 3.23Schwimmkörper und schwimmende Anlage

48

§ 3.24Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger

49a

49b

§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug

Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten

50a

50b

§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug

Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite

51

§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug

Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten

52

§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug

Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite

53

§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann

Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker

54

§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann

Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker

55

§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann

Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes

56

§ 3.27Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz

57

§ 3.28Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt

§ 3.28aMehrzweckfahrzeug der Bundeswehr

58

§ 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag

59

§ 3.30Notzeichen

60

§ 3.31Satz 1 Buchstabe a           Verbot, das Fahrzeug zu betreten

60a

§ 3.31Satz 1 Buchstabe b           Verbot, das Fahrzeug zu betreten

61

§ 3.32Satz 1 Buchstabe a           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

61a

§ 3.32Satz 1 Buchstabe b           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

62

§ 3.33Verbot des Stillliegens nebeneinander

§ 28.04Nummer 8 Buchstabe a

Doppelbuchstabe aa           Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)

63

§ 6.04Begegnen

Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite

64

§ 8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern

§§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern

65

§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.