Anlage 3 BinSchStrO — Bezeichnung der Fahrzeuge
(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I. Allgemeines
1.
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2.
Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.
3.
Zeichenerklärung:
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.
NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
1
§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
2
§ 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1: Länge bis 110,00 m
3
§ 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m
4
§ 3.09Schleppverband
Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt
5/4
§ 3.09Schleppverband
Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
6
§ 3.09Schleppen
Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug
7
§ 3.09Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
8
§ 3.09Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
9
§ 3.09Schleppen
Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes
10
§ 3.09Schleppen
Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes
11
§ 3.10Schubverband
Nummer 1: Schubverband
12
§ 3.10Schubverband
Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
13
§ 3.10Schubverband
Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge
14
§ 3.10Schubverband
Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband
15
§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
16
§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
17
§ 3.12Fahrzeug unter Segel
18
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb
19
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
20
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
21
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt
22
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend
23
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
24
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend
25
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
26
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
27a
27b
§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
28a
28b
§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
29a
29b
§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN
30
§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Schubverband
31
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge
32
§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen
33
§ 3.15Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter
20,00 m liegt
34
§ 3.16Fähre
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre
35
§ 3.16Fähre
Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
36
§ 3.16Fähre
Nummer 3: Frei fahrende Fähre
37
§ 3.17Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt
38
§ 3.18Manövrierunfähiges Fahrzeug
39
§ 3.19Schwimmkörper und schwimmende Anlage
40
§ 3.20Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit
41
§ 3.20Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots
42
§ 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
43
§ 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband
44
§ 3.21Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
45
§ 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre
46
§ 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 2: Frei fahrende Fähre
47
§ 3.23Schwimmkörper und schwimmende Anlage
48
§ 3.24Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger
49a
49b
§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten
50a
50b
§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite
51
§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
52
§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite
53
§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker
54
§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker
55
§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes
56
§ 3.27Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz
57
§ 3.28Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt
§ 3.28aMehrzweckfahrzeug der Bundeswehr
58
§ 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag
59
§ 3.30Notzeichen
60
§ 3.31Satz 1 Buchstabe a Verbot, das Fahrzeug zu betreten
60a
§ 3.31Satz 1 Buchstabe b Verbot, das Fahrzeug zu betreten
61
§ 3.32Satz 1 Buchstabe a Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
61a
§ 3.32Satz 1 Buchstabe b Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
62
§ 3.33Verbot des Stillliegens nebeneinander
§ 28.04Nummer 8 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
63
§ 6.04Begegnen
Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite
64
§ 8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
§§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern
65
§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.