§ 12.25 BinSchStrO — Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

1.

Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.

2.

Das Befahren

a)

der Regnitz

aa)

von 170,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,

bb)

vom Wehr Neuses bis 150,00 m unterhalb des Wehres (km 21,79),

cc)

von 270,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und

b)

der Altmühl von 90,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanalist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb.

3.

Das Befahren der Regnitz

a)

vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,l

b)

von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,

c)

vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanaist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug und ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.