§ 15.25 BinSchStrO — Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, darf

1.

den Stichkanal Osnabrück (SKO) von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69),

2.

den Stichkanal Salzgitter (SKS) von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50)nur nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht befahren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.