§ 16.23 BinSchStrO — Regelungen zum Sprechfunk

§ 4.05 Nummer 3 gilt nicht für eine Fähre mit Maschinenantrieb auf der Aller von Celle (km 0,25) bis zur Allermündung (km 117,17) und auf der Weser von Hann. Münden (km 0,00) bis zur Abzweigung Verbindungskanal Süd zur Weser (km 204,47).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.