§ 2 2. BesVNG — Anpassungszuschlag

(1) Erhöht sich der durchschnittliche Besoldungsaufwand des Bundes und der Länder innerhalb des Feststellungszeitraumes durch Veränderungen, die nicht allgemeine Erhöhungen der Dienstbezüge im Sinne des § 1 sind, wird den Versorgungsempfängern ein Anpassungszuschlag gewährt. Dies gilt nicht für die Empfänger von Übergangsgebührnissen und Ausgleichsbezügen.

(2) Werden innerhalb des Feststellungszeitraumes die Dienstbezüge allgemein vermindert, ist durch Bundesgesetz zu regeln, ob den Versorgungsempfängern wegen innerhalb dieses Zeitraumes eingetretener Verbesserungen für Besoldungsberechtigte ein Anpassungszuschlag zu gewähren ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.