§ 19 2. BesVNG — Ortszuschlag für Kasernierte
Soweit in Gemeinschaftsunterkünften wohnenden Beamten der Länder ein höherer Ortszuschlag gewährt wird als nach § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, verbleibt es dabei.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.