§ 9 ZuckProdAbgV 1983 — Festsetzung der Abgaben

(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:

1.

die Produktionsabgabe nach Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und

2.

die Überschussabgabe nach Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen.

(3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden.

(4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.