§ 3 ZuckProdAbgV 1983 — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Hersteller

Zuckerhersteller und Isoglukosehersteller,

2.

Zuckerhersteller

die Inhaber von Unternehmen, die Zucker im Sinne der Nummer 4 herstellen oder gewinnen, auch wenn Zucker im Produktionsablauf nur als Zwischenerzeugnis entsteht,

3.

Isoglukosehersteller

die Inhaber von Unternehmen, die aus Stärke, Glukose oder Glukosepolymeren fruktosehaltige Glukose (Isoglukose) herstellen, auch wenn Isoglukose im Produktionsablauf nur als Zwischenerzeugnis entsteht,

4.

Zucker

die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker aufgeführten Erzeugnisse,

5.

Isoglukose

die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 aufgeführten Erzeugnisse,

6.

Verarbeiter

Unternehmen im Sinne des Artikels 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 992/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung, die Industriezucker, Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu Erzeugnissen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor genannt sind, verarbeiten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.