§ 13b ZuckProdAbgV 1983 — Übergangsregelung
Die mit der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295) aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind auf Anträge, die vor dem 28. Dezember 2010 gestellt werden mussten und deren Abwicklung sowie auf vor dem 28. Dezember 2010 entstandene Sachverhalte, in der am 27. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.