§ 3 Weser/Jade LV — Lotsenstationen, Lotsenwechsel

(1) Lotsenstationen sind eingerichtet

1.

auf dem Seelotsrevier Weser I in Bremen und Bremerhaven,

2.

auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade in Bremerhaven, in Wilhelmshaven und auf der Position des Lotsenschiffes im Bereich der Leuchttonne "3/Jade 2".

(2) Der Betrieb des Lotsbezirks 1 (Außenweser) obliegt der Lotsenstation Bremerhaven. Der Betrieb des Lotsbezirks 2 (Jade) obliegt der Lotsenstation Wilhelmshaven.

(3) Der Lotsenwechsel zwischen dem Seelotsrevier Weser I und dem Lotsbezirk 1 des Seelotsreviers Weser II/Jade erfolgt bei Bremerhaven im Bereich der Geestemündung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.