§ 2 Weser/Jade LV — Seelotsreviere, Lotsbezirke, Lotsenbrüderschaften

(1) Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Weser I obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser I zusammengeschlossenen Seelotsen. Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade zusammengeschlossenen Seelotsen.

(2) Das Seelotsrevier Weser I umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie alle Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth.

(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade ist in zwei Lotsbezirke gegliedert.

1.

Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst

a)

alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und dem Feuerschiff „GB“ und

b)

alle Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonne „3/Jade 2“ und der „Schlüsseltonne“.

2.

Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und dem Feuerschiff „GB“.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.