§ 16 Weser/Jade LV — Distanzlotsungen

Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus zwischen den Außenstationen der deutschen Nordseereviere (jeweilige Position des Lotsenschiffes) lotsen. Über den in Satz 1 genannten Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen. Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I dürfen Schiffe über 225 Meter Länge, die weseraufwärts fahren, bereits in Höhe „Imsum OF“ besetzen und nach erfolgtem Lotswechsel lotsen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.