§ 7 TierGesBußG — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Buchstabe a, b, d, f, g oder h oder Artikel 70 Buchstabe a, b, c, d, f oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.