§ 4 TierGesBußG — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Buchstabe a oder Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Kopie eine Sendung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.