§ 12 TierGesBußG — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520

Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.

entgegen Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier einen Betrieb nur verlässt, wenn ein Identifizierungsmittel angebracht worden ist oder

3.

entgegen Artikel 15 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier einen Geburtsbetrieb oder eine Lieferkette nur verlässt, wenn ein Identifizierungsmittel angebracht worden ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.