§ 36 SeeLG

Die Verfassung der Bundeslotsenkammer wird im Rahmen der folgenden Vorschriften durch die Satzung bestimmt. Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.