§ 12 SeeLG

Die Lotsverordnung kann vorsehen, daß die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner Bestallung für eine Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.