§ 10 SeeLG
Die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und den Prüfungen nach den Vorgaben einer auf Grund des § 4 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung zu unterziehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.