§ 4 SaatBeihV 1993 — Registrierung
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt auf Grund der Meldungen nach § 3 Abs. 1 ein Register der Züchter und der Saatgutfirmen.
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.