§ 2 RV-BZV — Zahlungsweise, Zahlungsmittel
Beitragszahlungen sind unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu leisten. Die Betragszahlungen können durch
1.
Abbuchung (Einzugsermächtigung),
2.
Überweisung oder Einzahlung,
3.
Scheck oder
4.
Barzahlung erfolgen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.