§ 10 RV-BZV — Übergangs- und Schlußvorschriften

Für ausgegebene Beitragsmarken der Träger der Rentenversicherung gilt § 11 Abs. 2 und 3 der RV-Beitragsentrichtungsverordnung vom 21. Juni 1976 (BGBl. I S. 1667, 3616), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, weiter.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.